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Informationen zur Abgeltungssteuer

Seit 2009 gilt eine sog. Abgeltungsteuer auf alle privaten Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren. Mit Abzug einer Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% ist die Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte grundsätzlich abgegolten - zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

  1. Welche Einkünfte unterliegen der Abgeltungssteuer?
    Der Abgeltungssteuer unterliegen grundsätzlich alle privaten Kapitalerträge. Dazu gehören unter anderem - Zinsen und Dividenden sowie - Gewinne aus der Veräußerung oder Fälligkeit von Wertpapieren. Bitte beachten Sie, dass es bei Wertpapieren, die vor dem 01.01.2009 angeschafft wurden, einen Bestandsschutz geben kann. Zu Details wenden Sie sich bitte an unsere Kundenberater.
  2. Was heißt "Abgeltungssteuer"? Die Abgeltungssteuer hat - wie ihr Name es sagt - eine Abgeltungswirkung: Kreditinstitute und Investmentgesellschaften führen die Steuer einschließlich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer automatisch an das Finanzamt ab. Damit ist das Thema für Sie grundsätzlich erledigt.
  3. Muss ich meine Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung angeben? Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel. Liegt beispielsweise Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 Prozent, empfiehlt es sich, die Kapitaleinkünfte in Ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Die zu viel abgeführte Abgeltungssteuer wird Ihnen dann erstattet. Ob es in Ihrem Fall eine Veranlagungspflicht gibt oder Sie aus anderen Gründen Ihre Kapitaleinkünfte in der Einkommenssteuerveranlagung angeben sollten, kann abschließend nur durch Ihren Steuerberater geprüft werden. Sie erhalten von uns auf Antrag im ersten Quartal eines Jahres die Jahressteuerbescheinigung, die Sie für eine Veranlagung Ihrer Kapitaleinkünfte benötigen.
  4. Gibt es weiterhin Freibeträge? Ja. Sie können nach Erteilung eines Freistellungsauftrages bis zu 801 EUR/1.602 EUR private Kapitalerträge ohne Steuerabzug vereinnahmen. Darüber hinaus können Sie uns durch die Einreichung einer Nichtveranlagungsbescheinigung beauftragen, vom Steuerabzug Abstand zu nehmen. Bitte klären Sie die Details zur Beantragung der Nichtveranlagungsbescheinigung mit Ihrem Steuerberater ab.
  5. Wo kann ich weitere Informationen zur Abgeltungssteuer erhalten? Die Berater in unseren Filialen stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und werden mit Ihnen die konkreten Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf Ihre Geldanlagen besprechen.
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