EU-Offenlegungsverordnung – Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen
Gemäß der Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor sind Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater seit März 2021 aufgefordert, über Ihre Integration von Nachhaltigkeitsrisiken als auch der Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Investitionsentscheidungsprozess sowie der Anlageberatung und über den Einklang von Vergütungspolitik und Nachhaltigkeitsrisiken Auskunft zu geben. Nachfolgend finden Sie unsere Erklärungen.
Information im Rahmen der OffenlegungsVO für Finanzberater (Anlageberatung)
Version 5.0, Stand 26.02.2025
Auch in Versicherungsfragen berücksichtigen wir den Faktor Nachhaltigkeit. Wie genau dies erfolgt, erfahren Sie im Rahmen der Informationen gemäß der nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten.
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Informationen gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR) Version 4.0, Stand: 26.06.2024, weitere Informationen zu den Aktualisierungen entnehmen Sie bitte dem Dokument |
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Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ für die Vermögensverwaltung der Sparkasse KölnBonn Version 3.1, Stand: 04.07.2025 |
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