Sie möchten eine Immobilie kaufen oder verkaufen und fragen sich, welche Klauseln der Kaufvertrag enthalten sollte? Wir zeigen Ihnen, wie ein Kaufvertrag idealerweise aufgebaut ist, welche Regelungen verpflichtend und welche sinnvoll sind.
Veröffentlicht am 05.02.2026
16 Min. Lesezeit
Inhaltsverzeichnis
Der Immobilienkaufvertrag ist der rechtlich bindende Vertrag, der den Übergang einer Immobilie von der Verkäuferin zum Käufer regelt. Er bildet also die rechtliche Grundlage für den gesamten Kaufprozess und legt alles rund um Kaufpreis, Bezahlung und Übergabe & Co. fest.
In Deutschland ist ein solcher Vertrag bei einem Immobilienkauf verpflichtend. Eine Immobilie – gemeint sind damit Häuser, Wohnungen und unbebaute Grundstücke – kann also nur mit einem Kaufvertrag die Eigentümerin beziehungsweise den Eigentümer wechseln.
§ 311b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt außerdem, dass jeder Immobilienkaufvertrag notariell beurkundet werden muss. Das bedeutet: Ein Kaufvertrag ohne notarielle Beurkundung hat keine Wirkung – auch nicht, wenn beide Parteien ihn unterschrieben haben. Mit der notariellen Beurkundung sollen beide Vertragsparteien geschützt werden. Dazu nimmt die Notarin oder der Notar eine neutrale, unabhängige Position ein. Er oder sie prüft das Grundbuch auf bestehende Belastungen, klärt kommunale Vorkaufsrechte und weist auf die rechtlichen Folgen sowie möglichen Risiken hin, damit beide Parteien die Tragweite ihrer Entscheidung vollständig verstehen können. So wird auch sichergestellt, dass der Vertrag rechtlich korrekt ist und keine Partei mehr profitiert als die andere.
In den meisten Fällen wählt die Käuferin den Notar aus und trägt deshalb auch die Kosten, die dafür entstehen. Diese liegen in der Regel bei etwa 1,5 bis 2 Prozent vom Kaufpreis.
Es ist allerdings auch möglich, dass sich beide Parteien anderweitig einigen – also zum Beispiel, dass die Verkäuferin den Notar zahlt oder dass die Kosten aufgeteilt werden. Solche abweichenden Vereinbarungen müssen dann im Kaufvertrag festgehalten werden.
Gut zu wissen: Auf der Website der Rheinischen Notarkammer können Sie ganz einfach eine passende Notarin oder einen passenden Notar unter der Suchfunktion finden. Alternativ helfen auch die Branchenverzeichnisse für Köln oder Bonn bei der Suche.
In Deutschland folgt ein Immobilienkaufvertrag einem relativ standardisierten Aufbau. Denn viele Angaben sind gesetzlich vorgeschrieben. Einige andere sind optional, aber empfehlenswert.
Der Kaufvertrag muss den vollständigen Namen (ggf. Geburtsname) sowie die aktuellen Wohnadressen beider Parteien enthalten.
Bei verheirateten Personen muss außerdem der Familienstand und – sofern es rechtlich für den Eigentumsübergang relevant ist – auch der Güterstand (beispielsweise Zugewinngemeinschaft) angegeben werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Zustimmung der Ehepartnerin oder des Ehepartners beim Kauf erforderlich ist.
Gut zu wissen:
Die Immobilie muss im Vertrag eindeutig und unmissverständlich bezeichnet werden, um Verwechslungen zu verhindern. Dafür sind folgende Angaben verpflichtend:
Bei Eigentumswohnungen sind außerdem folgende Angaben notwendig:
Die Immobilie muss im Vertrag eindeutig und unmissverständlich bezeichnet werden, um Verwechslungen zu verhindern. Dafür sind folgende Angaben verpflichtend:
Bei Eigentumswohnungen sind außerdem folgende Angaben notwendig:
Der Vertrag muss alle Einträge im Grundbuch aufführen, die die Immobilie betreffen. Dazu gehören
Im Vertrag muss zudem klar geregelt werden, wie mit diesen Lasten umgegangen wird: Werden sie vor dem Eigentumsübergang gelöscht? Oder übernimmt die Käuferin oder der Käufer sie? Bei Wegerechten oder Leitungsrechten ist eine Übernahme in der Regel unvermeidlich.
Die Notarin oder der Notar lässt außerdem eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eintragen. Diese Auflassungsvormerkung verhindert, dass die Immobilie nochmals verkauft wird und sichert so die Käuferin oder den Käufer ab.
Nahezu alle Immobilienkaufverträge enthalten die Klausel „Gekauft wie gesehen“. Denn genau so werden Gewährleistungsansprüche der Käuferin oder des Käufers weitgehend ausgeschlossen. Die Verkäuferin oder der Verkäufer haften damit nicht für etwaige Mängel an der Immobilie – vorausgesetzt es handelt sich dabei nicht um arglistig verschwiegene Mängel, also Mängel, die bekannt und bewusst verschwiegen wurden. In diesem Fall kann die Käuferin oder der Käufer trotz Klausel Schadensersatz fordern.
Am besten ist es deshalb, wenn alle bekannten Mängelexplizit im Vertrag aufgelistet werden. So ist für beide Seiten klar, welche Mängel bestehen und akzeptiert wurden.
Ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht ist keine Pflicht, kann aber beiden Parteien Sicherheit geben.
Werden Rücktrittsrechte in den Vertrag aufgenommen, ist es notwendig, die Fristen und Bedingungen für den Rücktritt klar zu definieren, damit der Rücktritt möglich ist.
Für mehr Klarheit ist es sinnvoll, klar zu definieren, in welchem Zustand die Immobilie bei der Übergabe übergeben werden soll: Werden zum Beispiel bestimmte Räume noch gestrichen oder renoviert? Müssen bestimmte Schäden vor der Übergabe noch behoben werden?
Zählerstände, vorhandene Schlüssel, Zustände der Räume und eventuelle Mängel können zusätzlich im Übergabeprotokoll festgehalten werden.
Übernimmt die neue Eigentümerin beziehungsweise der neue Eigentümer bestimmte Einrichtungsgegenstände (zum Beispiel Einbauküche, Möbel oder Gartengeräte), sollten diese separat im Vertrag aufgeführt werden. Wichtig ist vor allem, dass aus dem Vertrag klar hervorgeht, was der reine Immobilienpreis ist. Denn die Grunderwerbsteuer fällt nur auf den Immobilienwert, nicht auf bewegliche Gegenstände an.
Wenn Sie also beispielsweise eine Einbauküche im Wert von 15.000 Euro mitkaufen, können Sie diesen Betrag vom Kaufpreis abziehen und sparen so Grunderwerbsteuer. Bei 6,5 Prozent Grunderwerbsteuer in NRW sind das 975 Euro weniger Steuern. Die Formulierung im Vertrag könnte lauten: „Im Kaufpreis von 400.000 Euro ist eine Einbauküche im Wert von 15.000 Euro enthalten. Der reine Immobilienpreis beträgt 385.000 Euro.“ Es empfiehlt sich, die Aufteilung in einer gesonderten Aufstellung beizufügen.
Bei Grundstücken in Neubaugebieten ist es sinnvoll, im Vertrag festzulegen, wer künftige Erschließungskosten trägt. Das sind die Kosten, die anfallen, wenn Straßen, Gehwege, Kanal-, Strom- oder Wasserleitungen neu gebaut oder erneuert werden.
Ist die Erschließung bereits abgeschlossen, sollte auch das möglichst im Vertrag bestätigt werden. Auch wenn die Erschließung bereits erfolgt ist, kann es sinnvoll sein, die bereits geleisteten Kosten und den Verantwortlichen für etwaige Restkosten schriftlich zu dokumentieren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Bei manchen Immobilien bestehen sogenannte Vorkaufsrechte: In Köln und Bonn haben zum Beispiel die Städte selbst ein Vorkaufsrecht bei bestimmten Immobilien, wie denkmalgeschützten Objekten oder Immobilien in Sanierungsgebieten. Bei Eigentumswohnungen gilt zudem ein gesetzliches Vorkaufsrecht für die Mieterinnen und Mieter – allerdings nur, wenn die Immobilie nach dem Mietbeginn in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde und das erste Mal verkauft wird.
Im Vertrag sollte im besten Fall klar festgehalten werden, ob diese Vorkaufsrechte bereits ausgeübt wurden oder ob die entsprechenden Parteien schriftlich verzichtet haben. Die Notarin oder der Notar prüfen dies und holen sich die notwendigen Bestätigungen ein.
Sondernutzungsrechte sind exklusive Rechte, bestimmte Gemeinschaftsflächen zu nutzen, zum Beispiel den Garten, einen Stellplatz, den Dachboden oder einen Kellerabschnitt. Sie sind in der Regel in der Teilungserklärung verankert, sollten im besten Fall aber auch explizit im Kaufvertrag erwähnt werden.
Handelt es sich um eine denkmalgeschützte Immobilie, ist es sinnvoll, geltende Regelungen und gegebenenfalls vorhandene Genehmigungen im Kaufvertrag aufzunehmen. Denn der Denkmalschutz kann bei Renovierungen oder Modernisierungen einschränken.
Um auf Nummer sicher zu gehen, können Sie auch vorab mit der Denkmalschutzbehörde Köln oder der Denkmalschutzbehörde Bonn klären, was erlaubt ist und was nicht.
Besonderheiten je nach Immobilienart 
Bei Häusern ist der Kaufvertrag meist etwas einfacher aufgebaut als bei Eigentumswohnungen. Schließlich gehören mit dem Kauf eines freistehenden Einfamilienhauses oder einer Doppelhaushälfte sowohl das Gebäude als auch das Grundstück vollständig zu Ihrem Eigentum. Anders als bei einer Eigentumswohnung sind Sie nicht Teil einer Eigentümergemeinschaft, müssen also auch kein Hausgeld bezahlen. Das bedeutet aber auch: Sie müssen alle Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen selbst tragen.
Sonderfall Reihenhaus: Reihenhäuser können Teil einer Teilungsgemeinschaft (z. B. bei gemeinsamer Infrastruktur wie Straße oder Grünanlage) mit entsprechenden Rechten und Pflichten sein.
Der Kaufvertrag für eine Eigentumswohnung ist in der Regel etwas komplexer, da Sie Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) werden und Anteile am Gemeinschaftseigentum erwerben.
Im Kaufvertrag sollten deshalb auch folgende zusätzliche Angaben enthalten sein:
Kaufen Sie eine vermietete Immobilie, gelten besondere Regelungen. Denn nach § 566 BGB gilt: „Kauf bricht nicht Miete“. Und das bedeutet: Das Mietverhältnis läuft unverändert weiter, Sie übernehmen als neue Eigentümerin oder Eigentümer alle Rechte und Pflichten der bisherigen Vermieterin oder des bisherigen Vermieters.
Damit Sie auf der sicheren Seite sind, sollten deshalb im Kaufvertrag folgende Angaben enthalten sein:
Sind sich Käuferin und Verkäufer über den Kaufpreis und die wesentlichen Eckpunkte einig, beauftragt eine der beiden Parteien (in der Regel die Käuferseite) eine Notarin oder einen Notar mit der Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs. Notarinnen und Notare sind gesetzlich dazu verpflichtet, Ihnen ausreichend Zeit zur Prüfung zu geben. In der Praxis sind das meist zwei Wochen, wobei die genaue Frist individuell vereinbart werden kann.
Diese Zeit sollten Sie unbedingt nutzen, um den Vertrag gründlich zu prüfen. Am besten lesen Sie den Vertrag mehrfach, notieren sich unklare Punkte und besprechen den Vertrag möglicherweise auch mit weiteren Personen, zum Beispiel Ihrer Partnerin, Ihrem Partner oder Ihrer Familie.
Notarinnen und Notare sind gesetzlich zur Neutralität verpflichtet. Sie beraten beide Parteien gleichermaßen, sind also keine Interessenvertreter einer Partei. Bei komplexen Verträgen kann es daher sinnvoll sein, zusätzlich eine eigene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen, die oder der ausschließlich Ihre Interessen vertritt.
Anwaltliche Unterstützung ist oft sinnvoll, bei…
Um eine passende Anwältin oder einen passenden Anwalt zu finden, können Sie ganz einfach die Suche auf der Rechtsanwaltskammer Köln oder vom Bonner AnwaltVerein e.V. nutzen.
Haben beide Parteien den Vertragsentwurf geprüft und sind mit allen Regelungen einverstanden, folgt der Notartermin. Bei dem Termin wird der Vertrag von beiden Parteien unterzeichnet und notariell beurkundet. Damit hier alles reibungslos abläuft, sollten beide Parteien alle notwendigen Unterlagen mitbringen.
Käuferinnen und Käufer benötigen:
Verkäuferinnen und Verkäufer benötigen:
Alle anderen Unterlagen (Grundbuchauszug, Energieausweis, Übersicht der Sanierungen und Modernisierungen, Teilungserklärung bei Eigentumswohnung sowie die Protokolle der Eigentümerversammlungen) werden bereits vor dem Notartermin zur Vertragserstellung benötigt. Sie müssen bis zum Termin also von der Verkäuferin oder dem Verkäufer bereitgestellt und nicht noch einmal zum Termin mitgebracht werden.
Der Immobilienkaufvertrag ist mehr als nur eine Formalität. Er ist ein wichtigstes Schutzinstrument beim Immobilienkauf und legt den Grundstein für einen sicheren Eigentumsübergang. Käuferinnen und Verkäufer sollten sich deshalb ausreichend Zeit nehmen, um den Entwurf gründlich zu prüfen und mögliche Fragen zu klären. Wer sich unsicher ist, lässt sich am besten von einer Anwältin oder einem Anwalt unterstützen.
Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag ist sorgfältig recherchiert und geprüft. Er dient als erste Information, ersetzt allerdings keine rechtliche Beratung.
Das könnte Sie auch interessieren
Wir, als Ihre Sparkasse, verwenden Cookies, die unbedingt erforderlich sind, um Ihnen unsere Website zur Verfügung zu stellen. Wenn Sie Ihre Zustimmung erteilen, verwenden wir zusätzliche Cookies, um zum Zwecke der Statistik (z.B. Reichweitenmessung) und des Marketings (wie z.B. Anzeige personalisierter Inhalte) Informationen zu Ihrer Nutzung unserer Website zu verarbeiten. Hierzu erhalten wir teilweise von Google weitere Daten. Weiterhin ordnen wir Besucher über Cookies bestimmten Zielgruppen zu und übermitteln diese für Werbekampagnen an Google. Detaillierte Informationen zu diesen Cookies finden Sie in unserer Erklärung zum Datenschutz. Ihre Zustimmung ist freiwillig und für die Nutzung der Website nicht notwendig. Durch Klick auf „Einstellungen anpassen“, können Sie im Einzelnen bestimmen, welche zusätzlichen Cookies wir auf der Grundlage Ihrer Zustimmung verwenden dürfen. Sie können auch allen zusätzlichen Cookies gleichzeitig zustimmen, indem Sie auf “Zustimmen“ klicken. Sie können Ihre Zustimmung jederzeit über den Link „Cookie-Einstellungen anpassen“ unten auf jeder Seite widerrufen oder Ihre Cookie-Einstellungen dort ändern. Klicken Sie auf „Ablehnen“, werden keine zusätzlichen Cookies gesetzt.