Auf Grund geänderter gesetzlicher Vorgaben passen wir Teile der Bedingungen für Überweisungen, insbesondere Echtzeitüberweisungen, zum 5. Oktober 2025 an. Zudem gibt es Aktualisierungen bei den Bedingungen für Sparkassen-Card, Kreditkarten und Card Control sowie Serviceverbesserungen an unseren Geldautomaten und Selbstbedienungs-Terminals. Zu diesem Zustimmungsverfahren haben wir alle betroffenen Kundinnen und Kunden per Briefpost oder über ihr elektronisches Postfach informiert.
Um es Ihnen so einfach wie möglich zu machen, bieten wir Ihnen an, mit einer Zustimmung alle derzeit absehbaren Änderungen zu vereinbaren. Im Zuge dessen aktualisieren wir neben den zuvor genannten Bedingungen unser Preis- und Leistungsverzeichnis, zudem reduzieren wir auch die Anzahl der unterschiedlichen Bedingungsdokumente.
Damit wir Sie über die Ausführung von Echtzeitüberweisungen informieren können, benötigen wir von Ihnen noch die Angaben zu Ihrem bevorzugten Kommunikationsweg. Falls Ihre Überweisung nicht innerhalb von 10 Sekunden abgeschlossen ist, wird der Betrag automatisch auf Ihr Konto zurückgebucht. Wichtig: Diese Information benötigen wir aufgrund rechtlicher Vorgaben auch dann, wenn Sie die Echtzeitüberweisung aktuell nicht einsetzen.
Mit der Echtzeit-Überweisung, auch Instant Payment genannt, ist eine Überweisung innerhalb von Sekunden möglich. Ab dem 05.10.2025 muss jede ausgehende Echtzeitüberweisung innerhalb von 10 Sekunden ausgeführt werden. Diese Frist startet je nach genutztem Zahlungsweg unterschiedlich. Falls Ihre Überweisung nicht innerhalb von 10 Sekunden abgeschlossen ist, wird der Betrag automatisch auf Ihr Konto zurückgebucht. Echtzeitüberweisungen können Sie in der Filiale, über das persönliche Online-Banking und die S-App beauftragen.
Zum 5. Oktober 2025 erhöhen wir das tägliche Verfügungslimit für Bargeldauszahlungen an unseren Geldautomaten: Sie können im Rahmen des Kontoguthabens oder des vorher eingeräumten Kredits bis zu 2.000 Euro pro Tag an Geldautomaten der Sparkasse KölnBonn abheben. Aktuell liegt das Verfügungslimit bei 1.000 Euro pro Tag. Am Selbstbedienungs-Terminal können Sie eine oder mehrere Überweisungen bis zu einem Betrag von insgesamt 5.000 Euro am Tag beauftragen.
Sparkassen-Card Bedingungen:
Kreditkarten-Bedingungen:
Card-Control:
Gut zu wissen, bevor Sie zustimmen:
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Damit wir Ihre Überweisungsaufträge zu allen genutzten Konten, einschließlich eventuell vorhandener Gemeinschaftskonten, weiterhin zuverlässig ausführen und Ihnen die Services in den angepassten Formen anbieten können, benötigen wir Ihre Zustimmung zu folgenden Änderungen:
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Sie wollen über den Status einer Echtzeit-Überweisung informiert werden? Oder wenn der Empfänger / die Empfängerin eine solche nicht entgegennehmen konnte? Dies geht einfach und papierlos im Online-Banking mit der Kontowecker-Funktion.
Aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben passen wir Teile der Bedingungen für Überweisungen, insbesondere Echtzeitüberweisungen, zum 5. Oktober 2025 an.
Zudem gibt es Aktualisierungen bei den Bedingungen für Sparkassen-Card, Kreditkarten und Card Control sowie Serviceverbesserungen an unseren Geldautomaten und Selbstbedienungs-Terminals. Für diese Änderungen brauchen wir Ihre Zustimmung. Der Preis Ihres Konos ändert sich nicht.
Nein, der Preis ändert sich nicht. Aus rechtlichen Gründen benötigen wir Ihre Zustimmung zu den neuen angepassten Bedingungen und den erweiterten Serviceleistungen
Bei uns haben Sie die Wahl – wir bieten Ihnen folgende Varianten der Zustimmung an:
Sollten Sie die Zustimmung versäumt haben, melden wir uns nochmal bei Ihnen. Falls Sie nicht zustimmen möchten, müssen wir prüfen, ob wir die Geschäftsbeziehung mit Ihnen dauerhaft fortführen können oder beenden müssten.
Nein. Jeder Mitkontoinhaber muss die Zustimmung selber vornehmen.
Wir freuen uns über eine zeitnahe Rückmeldung. Bitte erteilen Sie uns Ihre Zustimmung bis spätestens zum 10.07.2025.
Ja. Alternativ zum elektronischen Verfahren bieten wir Ihnen an, in unseren Filialen die Zustimmung zu erteilen.
Wir helfen Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie bei weiteren Fragen gerne Ihren persönlichen Beratenden.
Nein. Der Kontoinhaber muss die Zustimmung vornehmen.
Wir benötigen für Privat- und Geschäftsgirokonten, bei dem Sie Kontoinhaber oder Mitkontoinhaber, sind Ihre Zustimmung.
Ja, weil Ihre Zustimmung nur bis zur nächsten Änderung unserer AGB, Sonderbedingungen und Preise gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis gilt. Dies ist die Neuerung, die sich aus der Rechtsprechung des BGH ergeben hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27.04.2021 in dem Verfahren XI ZR 26/20 (vzbv./. Postbank) entschieden, dass der AGB-Änderungsmechanismus in Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken unwirksam ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Entscheidung auch auf die AGB-Sparkassen (Nr. 2 Abs. 1 bis 3 und Nr. 17 Abs. 6) sowie ggf. inhaltsgleiche Klauseln in anderen AGB („Sonderbedingungen“) übertragbar ist.
Der Änderungsmechanismus besagte, dass die Sparkasse auch ohne aktive Zustimmung des Kunden Änderungen an Produktbedingungen oder auch Preiserhöhungen einführen konnte. In der Vergangenheit haben wir Sie als unseren Kunden über anstehende Änderungen informiert und Ihnen 2 Monate Zeit gegeben, den geänderten Produktbedingungen oder auch Preiserhöhungen zu widersprechen. Wenn kein Widerspruch erfolgte – Sie als Kunde also schwiegen – fanden die geänderten Produktbedingungen oder auch Preisänderungen nach Ablauf dieser 2 Monate Anwendung. Diese sogenannte Zustimmungsfiktion wurde in der bislang genutzten Form nun vom BGH für unwirksam erklärt. Banken und Sparkassen brauchen daher jetzt von ihren Kunden eine aktive Zustimmung für die bislang über den AGB-Änderungsmechanismus eingeführten Änderungen. Dies wird in der Regel alle Geschäftsbeziehungen betreffen, die mindestens eine Veränderung über die Zustimmungsfiktion herbeigeführt haben.
isher hat es für solche Anpassungen ein pragmatisches, für Kunden wie Kreditinstitute leicht handhabbares sowie rechtssicheres Verfahren gegeben. Aufgrund des BGH-Urteils ist dieses Verfahren so nicht mehr möglich.
Sparkassen benötigen in Zukunft die aktive Zustimmung ihrer Kunden, wenn Hauptleistungen oder Entgelte verändert werden (z. B. Änderungen von Preisen oder Bedingungen von wesentlichen Leistungen, die Kunden in Anspruch nehmen). Hiervon kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn Anpassungen infolge einer Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung oder einer behördlichen bzw. aufsichtsrechtlichen Vorgabe notwendig werden.
Ihre Sparkasse bemüht sich, Ihnen die aktive Zustimmung zukünftig so einfach und nachhaltig wie möglich zu machen – etwa über die Möglichkeit, auch über das Online-Banking zuzustimmen und damit langwierige Briefwechsel zu vermeiden.
Ab sofort erhalten alle betroffenen Kundinnen und Kunden eine schriftliche Information zum Zustimmungsverfahren. Sie können ab sofort zustimmen.
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